1903 121
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stück vom Jahre 1903.
AXVII. Verordnung
vom 10. Juli 1903,
betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera und Hühnerpest.
Nachdem durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 16. und
17. Mai d. Is. (N.-G.-Bl. S. 223 und 224) auf Grund des § 10 Abs. 2 des
Gesebzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehsenchen vom / r
(R.-G.-Bl. 1894 S. 409) für den ganzen Umfang des Reiches für die Hühneryet.
und die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesepes
eingeführt worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Anordnung auf Grund
der §§ 19 bis 28 desselben Gesetzes in Verbindung mit 8 56 Abs. 3 der Gewerbe-
ordnung in der Fassung vom 26. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 871) solgendes bestimmt:
A. Allgemeine Maßregeln zur Abwehr und Bekämpfung.
81.
Das Treiben von Geflügel zu anderen als zu Weidezwecken ist verboten.
Die Beförderung von Geslügel darf im übrigen nur mittelst der Eisenbahn
oder in solchen Wagen, Käsigen, Körben u. s. w. erfolgen, deren Einrichtung das
Herabfallen von Koth und Stroh verhindert.
Das benutte Fuhrwerk, sowie die sonstigen Behältnisse sind nach jedem Ge-
brauch zur Beförderung von Geslügel sorgfältig zu reinigen.
Den Geslülgelhändlern ist verboten, Privatgrundstücke ohne vorherige Genehmi-
gung der Besitzer mit ihrer Ware zu betreten.
Fars#l. Schwarzb.-Rudolst. Gesebsommlung I.XIV. 24
Ausgegeben in Rudolsiadt am 22. Juli 1903.