Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 145 
Muster C u#- 
Tandratsamtsbezirn 
Steuerbezirä . 
Uberweisungs- und Jerststellungsbeschluß. 
Nachdeni zum Zwecke der Laubesvermessung von dem in der Anlage näher beschriebenen 
Grundstũcke die Überlassung der in Spalle 18 angegebenen Flache an deu Staal beansprucht 
worden ist, wird hiermit diese Fläche auf Grund des § 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 
1902, betressend die Errichlung und Erhaltung von Martsteinen behufs Sicherung der zur 
Forlführung der Landesvermessung dienenden trigonometrischen Punkte 
dem Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsfiakus 
überwiesen. 
Die zu gewährende Entschädigung wird nach der unter den í 
erfolglen gütlichen Einigung aauf. Mark. Pig. festgesetzt. 
Der Entschädigungsbeirag ist vom Tage der Uberweisung ab Fehrüh mit 4 vom Hundert 
zu verzinsen. 
Mit der Überweisung geht nach § 5 des Gesehes das Eigentum an den überwiesenen 
Flächen auf den Staat über. 
................................................ ,bcn». 19 
Fürstl. Schwarzb. Landrateamt.
	        
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