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besondere Umstände einzelne Abweichungen als zulässig erscheinen lassen, an die
nachstehenden Bedingungen zu knüpfen.
a) Mengen über 50000 kg dürfen nur in Tanks aufbewahrt werden.
b) Der zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten benutzte Teil des Lagerhofes muß
entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit einem kräftigen,
rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,3 m Kronenbreite umgeben werden. Der
durch die Tieferlegung der Lagersohle oder durch die Umwallung gebildete Raum
muß dreiviertel der größten zu lagernden Menge an Flüssigkeiten aufzunehmen im
Stande und auf allen Seiten mit einer Schutzzone von 50 m Breite umgeben
sein. Sofern die Schutzzone nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebsunter-
nehmers liegt, hat letzterer nachzuweisen, daß die Bebauung des anßerhalb seines
Geländes liegenden Teils für die Dauer des Besteheus des Lagerhofes durch rechts-
gültige Verträge oder in anderer Weise (Flüsse oder dergl.) ansgeschlossen ist.
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen Böschungskanten
der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Umwallung einschließlich der
Schutzzone.
Die Erdwälle dürfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe für die
Tagewässer unterbrochen werden. Übergäuge über die Umwallungen müssen feuer-
sicher hergestellt werden.
c) Werden zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten innerhalb des vertieft an-
helegten oder umwallten Teils des Lagerhofes Schuppen benutzt, so müssen dieselben
außen feuersicher bekleidet, ferner mit feuersicherer Bedachung, ordnungsmäßig an-
gelegten und zu unterhaltenden Blitableitern und mit genügenden Lüftungs-
einrichtungen versehen werden. Die Fenster der Schuppen sind durch Drahtgitter
zu sichern oder mit Drahtglas zu verglasen.
Tanks müssen vor ihrer Benutzung durch Füllen mit Wasser auf ihre Dichtig-
keit geprüft werden und sind mit ordnungsmäßig anzulegenden und zu unterhaltenden
Blihableitern zu versehen, die, falls die Tanks aus Eisen bestehen, mit den Eisen-
massen der Tanks zu verbinden sind. Am höchsten Punkte jedes Tanks ist ein
bei freistehenden Tanks nach unten führendes eisernes Lüftungsrohr von angemessener
Weite anzubringen, das in solcher Entfernung von der Erdoberfläche ausmünden
muß, daß die aus dem Nohr entweichenden Gase nicht durch Unvorsichtigkeit ent-
zündet werden können. Innerhalb des Rohrs sind, gleichmäßig verteilt, mindestens