1903 179
Gesetzsammlung
das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
18. Stück vom i Jahre 1903.
à8# XXII. Volhelberordunng
vom 7. Noveniber 1903,
betreffend den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln.
In Gemäßheit eines zwischen den verbündeten Regierungen getroffenen Über-
einkommens wird auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.
Samml. S. 238) folgendes verordnet:
8I.
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln,
welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vor-
schriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten.
* 2.
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben
werden, müssen mit einer Iuschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels
und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem
muß die Juschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen
oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die
Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung sindet auf den Großhandel
keine Amvendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in deuen ein
solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestäti-
Zungen von Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danlsagungen, in denen
dem Mittel eine Heilwirkung oder Schuhwirkung zugeschrieben wird, auzubriugen
Fürstl. Schwarzb.-Rudolsi. Gefetzlamnilung I.XIV
Anegegeben in Rudolftadt am 17. “ 1100.