Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 o 
8 410. 
In den Fällen des § 13 Abs. 4 ist auf dem Briese der Betrag, für welchen 
das Recht noch besteht, neben der in der Uberschrift enthalleuen Angabe des Rechtes 
durch den Vermerk ersichtlich zu machen: 
„Noch gültig auf (solgt Angabe des Betrages)“. 
In gleicher Weise ist bei der Herstellung eines Teilhypotheken-, Teilgrund= 
schuld oder Teilrentenschuldbrieses auf dem bisherigen Briefe der Betrag ersichtlich 
zu machen, auf den sich der Briesf noch bezieht. 
8 41. 
Für die Hypolheken, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe dienen die Au— 
lagen # bis K als Muster. * 
8 12. V 
Die im § 58 Abs. 1 und im § 59 Abs. 2 der Grundbuchordunng vorgeschriebene 
Verbindung von Urkunden erfolgt durch Schnur und Siegel. 
8 43. 
In den Fällen des § 69 der Grundbuchordnung ist der Brief in der Weise 
unbrauchbar zu machen, daß, nachdem die bei dem Rechte bewirlte Einlragung auf 
dem Briefe vermerkt ist (G. V. O. § 62), der Vermerk über die erste Eintragung 
des Rechtes durchstrichen und der Brief mil Einschnitten versehen wird. 
Der Brief ist nach Befolgung der Vorschrift des § 69 Saß 2 der Grund 
buchordnung zurückzugeben, sofern nicht aus besonderen Gründen die Zurückbehaltung 
des Briefes bei den Grundakten angemessen erscheint. 
Rudolstadt, den 11. Angust 1901. 
Fürstlich Schwargburg. Ministerium, 
Zustizabteilung. 
Dr. Körbih.
	        
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