1904 103
XII.
Sobald die Belastungen des Grundstückes aus dem Inhalte der vorhandenen
urkundlichen Grundlagen und auf Grund der Vernehmung des Eigentümers vor-
läufig festgestellt sind, ist dem Berechtigten die in Art. 12 der landesherrlichen
Verorduung vorgeschriebene Mitteilung zu machen. Für diese Mitteilung ist das
Muster g zu benutzen. Sofern jedoch der Inhalt der urkundlichen Grundlagen „
oder die Anzeige des Eigentümers keine genügende Unterlage für die spätere Über-
nahme in das Grundbuch gewährt, ist die Mitteilung an den Berechtigten N—
Muster h zu bewirken. 5
Die in Art. 12 Abs. 3 a. a. O. vorgeschriebene Mitteilung über bestriitene .
Hypotheken oder sonstige Rechte geschieht nach Muster i. «
Die Mitteilung an die Berechtigten hat auch dann zu erfolgen, wenn das
Recht erst nachträglich zur Anzeige gelangt. Für diese Mitteilung sind die Muster
entsprechend abzuändern.
2%
“
XIII.
Ju der Regel hat der Grundbuchrichter die Vernehmungen und Ermittelungen
für einen Anlegungsbezirk vollständig zu erledigen, bevor er zu einem andern Bezirk
übergehl. Es haben indeß die Vorladungen so zeitig zu ergehen, daß ein Still-
stand in den Anlegungsarbeiten vermieden wird.
XIV.
Sobald die nach Arl. 8 bis Art. 14 der landesherrlichen Verordunng zu be-
wirkenden Vernehmungen und Ermittelungen für einen Anlegungsbezirk im wesentlichen
durchgeführt sind, hat das Grundbuchamt dem Ministerium (Justizabteilung) hierüber
zu berichten.
XV.
Nachdem der Beginn der dreimonatigen Ausschlußfrist bestimmt ist, hat das
Grmbuchamt die in Art. 19, 20 der landesherrlichen Verordnung vorgeschriebenen
össentlichen Bekanntmachungen zu erlassen.
Die ordnungsmäßige Ausführung der Bekanntmachungen, insbesondere in den
össentlichen Blättern, ist vom Grundbuchamte zu überwachen. Entstehen Bedenken
darüber, ob die Vorschriften über die Bekanntmachungen beobachtet sind, so ist
unter Darlegung des Sachverhaltes sofort dem Ministerium (Justizabteilung) zu
berichten.
26.