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nicht schon früher geschehen ist, zunächst in einer dem Formulare für Grundbuch=
blätter entsprechenden Tabelle vom Grundbuchrichter im Wortlaut (Ausf. G.
z. G. B. O. Art. 6) zu entwerfen. Die vorläufige Tabelle kann, nachdem das
Grundbuchblatt sertiggestellt und dessen wörtliche Übereinstimmung mit der Tabelle
auf dieser bescheinigt ist, die im § 35 Abs. 2 der Ministerial-Verordnung zur
Ausführung der Grundbuchordnung vom 11. Angust 1904 vorgeschriebene Tabelle
bei den Grundakten vertreten.
XX.
Bei der Anlegung der Grundbuchblätter sind die in den Zijfern XXI bis XXVIII
enthaltenen Vorschriften zu beobachten.
XXI.
Grundstücke, die im Miteigentume stehen, erhalten nur ein Blatt. Dies gilt
auch für nicht senkrecht geteilte Häuser (Ges. vom 26. März 1858 — Ges.-Sammil.
S. 25).
Gehört zu einem Grundstücke wirtschaftlich der Bruchteil eines zweiten Grund-
slückes (gemeinschaftlicher Hof, gemeinschaftliche Einfahrt, gemeinschaftlicher Prival
weg), so ist bei dem ersten Grundstück in Spalte 7 auf das Grundbuchblatt zu
verweisen, auf welchem das zweite Grundslück eingetragen ist.
Erbbaurechte, Erbpachtrechte und andere an einem Grundstücke bestehende ver-
erbliche und übertragbare Nußungsrechte erhalten ein besonderes Grundbuchblatt
nur auf Antrag des Berechtigten: sind derartige Rechte bei Anlegung des Grund-
buches bereits belastet, so erhalten sie ein Grundbuchblatt von Amtswegen.
Im Bestandsverzeichnis ist hinter jedem Grundstück in Spalte 10 die Zu-
schreibungsurkunde, in denjenigen Bezirken, in denen ein Lagerbuch oder ein Grund-
oder Hypothekenbuch besteht, auch die Stelle dieses Buches anzugeben.
XXII.
In der ersten Abteilung sind nach Eintragung des Eigentümers in Spalte 1
die laufenden Nummern der bei Anlegung des Grundbuches in das Bestandsverzeichnis
übernommenen Grundstücke in Spalte 2 zu vermerken.
In Spalte 3 sind die Zuschreibungsurkunden anzuführen.
Die Teilhaber eines nicht senkrecht geleilten Hanses sind als Miteigentümer
einzutragen. Wegen der Eintragung der Fideikommißinhaber wird auf Art. 12
des Ansführungsgesetzes zur Grundbuchordnung verwiesen.