166 1904
XXIII.
Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuches
sind in der der Nangordunng der Rechte entsprechenden Reihenfolge zu bewirken.
XXI.
Die Eintragung eines Rechtes, mit dem mehrere auf demselben Blalt ein-
getragene Grundstücke belastet sind, ist einheitlich zu fassen.
Lastet ein Recht auf Grundstücken, die auf verschiedenen Blättern eingelragen
sind, so ist bei jeder Eintragung die Mitbelastung der anderen Grundstücke ersichtlich
zu machen.
Diese Vorschriften sinden auch auf Eintragungen von Verfügungsbeschränkungen,
Vormerkungen und Widersprüchen Anwendung.
ViI·
In der zweiten Abteilung sind Nießbrauchs-, Anszugs-, Alimentations-, Jusitz=
und Wohnungorechte und andere Eigentums= und Verfügungsbeschränkungen unter
Angabe des Berechtigten, des Wesens, Inhaltes, Umfanges und der Dauer der einzelnen
Berechtigungen sowie des Grundes und der Zeit ihrer Entstehung einzutragen.
Die Urkunden, auf welche sic sich gründen, sind mitanzuführen. Es empfiehlt sich,
hierbei auf die Stelle der bisherigen Grundakten zu verweisen.
Jusbesondere ist auch der in dem bisherigen ehelichen Güterrechte begründete
Niesbrauch des überlebenden Ehegatten als gesestzlicher Nießbrauch einzutragen.
(Anusf. G. z. B. G. B. Art. 134 ff.)
Bei nicht senkrecht geteilten Häusern sind die ausschließlichen Gebrauchorechte
der Miteigentümer in Spalte 3 als Eigentumsbeschränkungen einzutragen.
Dasselbe gilt von der Eigenschaft eines Grundstückes als Bestandteil eines
Familiensideikommisses.
XXVI.
Vor der Ubertragung der Hypotheken aus den bisherigen Hypothekenbüchern
ist in diesen durch Verhandlung mit den Beteiligten tunlichst eine Vereinfachung
der Mwtezurrhältuis herbeizuführen.
Die lübertragung der Einträge in die dritte Abteilung des Grundbuches hat
in folgender Weise zu geschehen:
1. Jedem Eintrag ist Tag, Monat und Jahr, in welchem die Hypothek zur
Entstehung gekommen ist, voranzusetzen;