Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

166 1904 
XXIII. 
Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuches 
sind in der der Nangordunng der Rechte entsprechenden Reihenfolge zu bewirken. 
XXI. 
Die Eintragung eines Rechtes, mit dem mehrere auf demselben Blalt ein- 
getragene Grundstücke belastet sind, ist einheitlich zu fassen. 
Lastet ein Recht auf Grundstücken, die auf verschiedenen Blättern eingelragen 
sind, so ist bei jeder Eintragung die Mitbelastung der anderen Grundstücke ersichtlich 
zu machen. 
Diese Vorschriften sinden auch auf Eintragungen von Verfügungsbeschränkungen, 
Vormerkungen und Widersprüchen Anwendung. 
ViI· 
In der zweiten Abteilung sind Nießbrauchs-, Anszugs-, Alimentations-, Jusitz= 
und Wohnungorechte und andere Eigentums= und Verfügungsbeschränkungen unter 
Angabe des Berechtigten, des Wesens, Inhaltes, Umfanges und der Dauer der einzelnen 
Berechtigungen sowie des Grundes und der Zeit ihrer Entstehung einzutragen. 
Die Urkunden, auf welche sic sich gründen, sind mitanzuführen. Es empfiehlt sich, 
hierbei auf die Stelle der bisherigen Grundakten zu verweisen. 
Jusbesondere ist auch der in dem bisherigen ehelichen Güterrechte begründete 
Niesbrauch des überlebenden Ehegatten als gesestzlicher Nießbrauch einzutragen. 
(Anusf. G. z. B. G. B. Art. 134 ff.) 
Bei nicht senkrecht geteilten Häusern sind die ausschließlichen Gebrauchorechte 
der Miteigentümer in Spalte 3 als Eigentumsbeschränkungen einzutragen. 
Dasselbe gilt von der Eigenschaft eines Grundstückes als Bestandteil eines 
Familiensideikommisses. 
XXVI. 
Vor der Ubertragung der Hypotheken aus den bisherigen Hypothekenbüchern 
ist in diesen durch Verhandlung mit den Beteiligten tunlichst eine Vereinfachung 
der Mwtezurrhältuis herbeizuführen. 
Die lübertragung der Einträge in die dritte Abteilung des Grundbuches hat 
in folgender Weise zu geschehen: 
1. Jedem Eintrag ist Tag, Monat und Jahr, in welchem die Hypothek zur 
Entstehung gekommen ist, voranzusetzen;
	        
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