1904 167
2. der Betrag soll mit Buchstaben in der bisher eingetragenen Währung aus-
geschrieben werden: die Umwandlung in die Reichswährung ist beizufügen
und in Spalte 3 in Zahlen einzustellen:
3. der Zinsfuß und der Anfangstag der Verzinsung sind zu übertragen:
4. der Gläubiger ist bestimmt zu bezeichnen:
5. der Schuldgrund ist anzugeben:
6. Hypotheken, welche Veränderungen erlitten haben, sind nach ihrem gegen-
wärtigen Bestand in Bezug auf die Forderung, das Unterpfand und den
Gläubiger zu übernehmen (ugl. die Probeeintragungen in Formular A Abt. 1II
Nr. 1—3);
7. Verpfändungen sind mit Angabe des gegenwärtigen Pfandgläubigers, der
sicher zu siellenden Summe und des Zeitpunktes der Verpfändung anzu-
geben:
8. am Schlusse jeder Eintragung ist auf die Stielle des bisherigen Buches,
aus welchem die Ubertragung erfolgt ist, zu verweisen. Es genügt die
Verweisung auf den Haupleintrag.
XXVII.
Auf den bisherigen Hypothekenscheinen ist zu vermerken, daß sic als Hypotheken-
briese im Sinne des Bürgerlichen Gesetbuches nicht gelten (Ausf. G. z. B. G. B.
Artt. 106).
XXVIII.
Die Eintragungen, welche bei Anlegung des Grundbuches erfolgen, sind
im Bestandsverzeichuis I in den Spalten !1 bis 8 einschliesllich),
im Bestandsverzeichnis II in den Spalten 1 bis 3 einschließlich,
in der zweiten Abteilung in den Spalten bis 3 einschließlich,
in der dritten Abteilung in den Spalten 1 bis 4 einschließlich
miltelst zweier Querlinien abzuschliehen, sobald das Grundbuch in Gemäßheit des
Art. 35 der landesherrlichen Verordnung als angelegt anzusehen ist. Der Tag der
Anlegung ist zwischen den Querlinien mit den Worten
„Angelegt am . . . . . . . . . . . . . . . . ..
N.
anzugeben.
) Im Berggrundbuch in den Spalten 1-4 einschließlich.