Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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Masler 1. 
1904 
Ladung. 
Zur i des Grundbuches über die in dem 
u Ihren Namen im Flurbuch — in der Gabauloirkenale 
eingelragenen Oannnbsinck werden Sie zu dem auf 
, den 19) " mittags Uhr, 
auberaumten Termine hierdurch geladen. 
Sie haben in diefen Termin Ihre Vernehmung über Ihr Eigentum, über die 
auf Ihren G Hypotheken und sonstigen 
Nocchte, die zur Erhaltug ihrer Wirlsamteii gehenüber dem öffemtlichen Glauben 
des Grundbuches der Eintragung bedürsen, sowie die darauf haftenden Grund- 
dienstbarkeiten und die elwa bestchenden Versügungsbeschränkungen zu gewärtigen. 
Leisten Sie dieser Versügung keine Folge, so haben Sie nach Arl. 32 der 
landesherrlichen Verordnung vom 10. August 1904 (Gel.= Samml. S. 73) eine 
Geldstrafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen 
Zur Vermeidung von Weiterungen wird Ihnen empsohlen, die in ihren Händen 
befindlichen Urkunden, aus denen sich die gänzliche oder teilveise Tilgung eines 
auf Ihrem Grundbesih eingetragenen, noch nicht gelöschten Rechtes ergibl, mit zur 
Stelle zu bringen. 
19. 
KFürstliches #mtsgericht. 
  
Beglaubigt:
	        
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