1904 *
Gesetzfjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stück vom Jahre 1904.
DXXIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 15. September 1904,
ie Fleischbeschau= und Schlachtungs-Statistik betreffend.
Gemäß § 47 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und
Fleischbeschangesetz vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547), sowie auf Grund der
einschlagenden Beschlüsse des Bundesrats werden zur Durchführung der Fleisch-
beschau= und Schlachtungsstatistik im Anschluß an § 24 der Verordnung vom
13. März 1903, betressend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschau-
gesehes (Ges.-Samml. S. 18) hierdurch folgende Bestimmungen getroffen:
S
J.
Die Fleischbeschauer haben die statistischen Zusammenstellungen der Jahres-
ergebnisse der Beschau unter Amwendung der ihnen vom Landratsamt zugehenden
Formulare aufzustellen und spätestens am 1. Februar jedes Jahres, zum ersten
Male am 1. Februar 1905 beim Landratsamt einzureichen.
Das Landratsamt läßt die eingegangenen Nachweisungen durch den Bezirks-
tierarzt prüfen und nötigenfalls berichtigen. Sodann ist unter Verwendung des
für die tierärztlichen Beschauer vorgeschriebenen Formulars eine Zusammenstellung
der Jahresergebnisse für den Landratsamtsbezirk anzusertigen und spätestens am
1. April dem Ministerium, Abteilung des Jnnern, zu übersenden.
II.
Über die Befunde der Tuberkulose bei den in Schlachthöfen geschlachteten
Tieren sind alljährlich von den Schlachthofverwaltungen Zusammenstellungen in
Färstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehlammlung I.X
Asnrgsten in Rudolftadt am 1. Oliobe 1020