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b) in den ländlichen Gemeinden der Schultheih in Verbindung mit dem
Gemeinderat und, wo ein Gemeinderat nicht besteht, die Gemeinde-
versammlung.
Rudolstadt, den 17. September 1904.
Fürstlich Schwananurg. Ministerium.
J. V.
Dr. K arbie.
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XXVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. September 1904,
betreffend einen Zusatz zur Anweisung über das Verfahren bei der
Ausstellung usw. von Quittungskarten der Invalidenversicherung.
Der I. Teil Ziffer II der Anweisung, betressend das Verfahren bei der
Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) und der
Berichtigung von Quittungskarten der Invalidenversicherung (Ministerial-Bekannt-
machung vom 26. April 1900, Ges.-Samml. S. 341), erhält solgenden Zusatz:
Zur Ausstellung usw. der Onittungskarten für solche Personen, welche sich
dauernd im Auslande aufhalten und dort gemäß § 145 Abs. 1 des Invaliden=
versicherungsgesetzes die Versicherung freiwillig forkseten, sind alle Gemeindevorstände
bezw. Vertreter der Gutsbezirke innerhalb des Bezirks derjenigen Versicherungsanstalt
verpflichtet, deren Name auf der ersten Quittungskarte angegeben ist. Hat der
Versicherte eine im Inlande lebende Person mit der Beitragsentrichtung und dem
Umtansch der Quittungskarte beauftragt, so ist auch der Gemeindevorstand bezw.
der Vertreter des Gutsbezirks am Wohnsitze des Beauftragten zur Ausstellung usw.
der Quittungskarte verpflichtet.
Rudolstadt, den 17. September 1904.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
J. V.
Dr. Körbipß.