1
S
St
1904
LAXXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. September 1904,
betreffend einen Nachtrag zu dem Ernenerten Reglement
für die Magdeburgische Land-Feuersozietät vom 28. April 1843.
Nachdem der nachstehend abgedruckte Nachsab zum § 7 des Reglements der
Manydeburgischen Land-Feuersozietät vom 28. April 1843 (Ges.-Samml. 1844
S. 61 und 109) von Seiner Durchlaucht dem Fürsten genehmigt worden ist,
bringen wir denselben hierdurch zur öffentlichen Kenmtnis.
Rudolstadt, den 17. September 1904.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
J.
Dr. Körbib.
–
Nachsatz
zum § 7 des Reglements der Magdeburgischen Land-Feuersozietät vom 28. April
1843 lant Beschluß der Sozietäts-Deputation vom 28. September 1903.
„Der Sozietäts-Deputation tritt ferner ein Mitglied der Kur= und Neu-
märkischen Haupt-Ritterschafts-Direktion als Vertreter des Kur= und Neumärkischen
Rilterschaftlichen und des Neuen Brandenburgischen Kredit-Institutes mit beratender
Stimme hinzu, so lange als für die kreditverbundenen Grundsitzer dieser Institute
im Gebiete der Magdeburgischen Land-Feuersozietät der Zwang zum Eintritt in
die letztere besteht.
In gleicher Weise kann auch für andere landschaftliche Kredit-Institnte,
deren Mitglieder im Gebiete der Magdeburgischen Land-Feuersozietät wohnen und
bei derselben zu versichern genötigt sind, durch Beschluß der Deputation ein Ver-
treter mit beratender Stimme zugelassen werden.“