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Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1904.
.*“ XJ. Verordunung
vom 13. Mai 1901,
betreffend die Beschäftigung polnischer Arbeiter russischer oder
österreichischer Staatsangehörigkeit.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsien wird unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, betrefsend die
Befreinng von Ansländern von der Versicherungspflicht nach dem Invalidenver-
sicherungsgesehe, vom 7. März 1901 (Zeutralblatt für das Deutsche Reich, Jahr-
gaug 1901, Seite 78) hierdurch verordnet, was folgt:
Polnischen Arbeitern russischer oder österreichischer Slaatsangehörigkeit, die
zur Beschäftigung in land und forstwirtschaftlichen Betrieben des Fürstentums
oder in deren Nebenbetrieben für kürzere Zeit als ein Jahr angenommen werden,
ist der Aufenthalt im Fürstenlume nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum
20. Dezember jeden Jahres gestaltet. Nach Ablauf dieser Zeit müssen die genannten
Arbeiter in das Ausland zurückkehren.
Rudolstadt, den 13. Mai 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Kurkl. Schwartb.-R#udolft. Gereufammlung I.XV. 1
Ansgegeben in Ruvolstadt am 26. Mai 1001.