Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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1904 
Grundsätze, 
betreffend 
die Kosten der Rechiehilse unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten. 
J. 
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Für sämtliche Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichts- 
barkeit einschließlich der Grundbuchsachen gelten im Falle der Rechtshilfe 
unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten folgende Grundsätze: 
. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren 
nicht erhoben. 
Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvoll- 
streckung entstehen, werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden 
erstattet. 
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um 
Rechtshilfe erwachsenden Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser 
Auslagen wird der ersuchenden Behörde mitgeteilt. Das Recht der 
ersuchenden Behörde, die Anslagen von der zahlungspflichtigen Partei 
einzuziehen, bleibt unberührt. 
Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand 
des bei der ersuchenden Behörde anhängigen Verfahrens hinansgeht, 
bleibt das Recht der ersuchten Behörde, Kosten und Abgaben von 
der zahlungspflichtigen Partei zu erheben, unberührt. 
Die vorstehenden Grundsäße gellen für die durch Reichsgesen den Ge- 
richten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 
die Grundbuchsachen auch dann, wenn dafür nach den in Betracht 
kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind. 
Im übrigen finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit 
landesrechtlich geregelt ist, uur Anwendung, wenn die Sachen gemäß 
den Gesetzen des Staates, von dem das Ersuchen ausgeht, vor die Ge- 
richte gehören. Voraussehung ihrer Anwendung in allen Fällen ist, 
daß die Erledigung des Ersucheus durch eine gerichtliche Behörde erfolgt. 
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