208
1904
Grundsätze,
betreffend
die Kosten der Rechiehilse unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten.
J.
8
Für sämtliche Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichts-
barkeit einschließlich der Grundbuchsachen gelten im Falle der Rechtshilfe
unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten folgende Grundsätze:
. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren
nicht erhoben.
Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvoll-
streckung entstehen, werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden
erstattet.
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um
Rechtshilfe erwachsenden Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser
Auslagen wird der ersuchenden Behörde mitgeteilt. Das Recht der
ersuchenden Behörde, die Anslagen von der zahlungspflichtigen Partei
einzuziehen, bleibt unberührt.
Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand
des bei der ersuchenden Behörde anhängigen Verfahrens hinansgeht,
bleibt das Recht der ersuchten Behörde, Kosten und Abgaben von
der zahlungspflichtigen Partei zu erheben, unberührt.
Die vorstehenden Grundsäße gellen für die durch Reichsgesen den Ge-
richten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
die Grundbuchsachen auch dann, wenn dafür nach den in Betracht
kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.
Im übrigen finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit
landesrechtlich geregelt ist, uur Anwendung, wenn die Sachen gemäß
den Gesetzen des Staates, von dem das Ersuchen ausgeht, vor die Ge-
richte gehören. Voraussehung ihrer Anwendung in allen Fällen ist,
daß die Erledigung des Ersucheus durch eine gerichtliche Behörde erfolgt.
—
1·#
*