Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 209 
III. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesehes über 
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die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines 
Gerichtsschreibers in Angelegenheiten ersolgen, für welche die Behörden 
eines anderen Bundesstaats zuständig sind, sinden die vorslehenden Grund- 
sätze entsprechende Anwendung. 
. Als Bundesstaat im Sinne der vorstehenden Grundsätze gilt auch das 
Reichsland Elsaß-Lothringen.
	        
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