214 III Buch. Die Interessengemeinschaft des.völkerrechtl. Staatenverbands.
IV. Der Eisenbahnverkehr.!°)
1. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge zu nennen, durch
welche, besonders zwischen den benachbarten Staaten, der internationale Ver-
kehr auf den Eisenbahnen gesichert wird.
Hierher gehören Verträge über den Grenz- und Durchgangs-
verkehr, so über die Verbindung des inländischen Eisenbahnnetzes mit
dem der benachbarten Staaten, über durchgehende Züge und Wagen,
über die Beförderung der Post, der Personen und der Güter, über
Sicherheits- und Sanitätspolizei, über die Zollabfertigung und über
die Errichtung fremder Zollämter auf heimischem Gebiete, über die
Zahlung der Gebühren in den beiden Landeswährungen usw. usw. Fer-
ner Verträge über den Bau gemeinsamer Eisenbahnen, Herstellung von
gemeinsamen Einzelbauten, wie Grenzstationsgebäuden, Sanitätsstatio-
nen, Brücken, Tunnels usw.; über den Bau von Grenzverbindungs-
bahnen, die bald im gemeinsamen Eigentum der beiden vertragschließen-
den Staaten oder aber eines von ihnen, bald im Eigentum von Privat-
gesellschaften unter der Aufsicht der Staaten stehen; Verträge über
die Übernahme der Verwaltung einer im andern Staat bestehenden
staatlichen oder privaten Eisenbahn unter Aufrechterhaltung der Ge-
bietshoheit des Territorialstaates, der gleichzeitig das Oberaufsichts-
recht an den andern Kontrahenten abgibt; endlich Verträge über die
finanzielle Unterstützung einer für den internationalen Verkehr wich-
tigen Eisenbahn 1).
Ein Beispiel für diese letztere Gruppe bilden die auf den Bau
der Gotthardbahn bezüglichen Verträge. Auf den Grundlagen des
10) W. Kaufmann, Die mitteleuropäischen Eisenbahnen und das internat.
öffentliche Recht. 18983. Meili, H. H.III267. Eger, Das internat. Über-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 2. Aufl. 1903. Rosenthal,
Internat. Eisenbahnfrachtrecht. 1894. Derselbe, H.8St. II1 836. Droz, R.G.
II 169. Gerstner, Der neuesto Stand des Berner internat. Überein-
kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr. 1901. Kopp, Das völkerrechtliöhe
Verfahren und die rechtlichen Wirkungen bei Herstellung von Eisenbahn-
verbindungen an den Grenzen scouveräner Staaten. Greifswalder Diss. 1907.
11) Aus den letzten Jahren seien erwähnt: Der deutsch-Juxemburgische
Vertrag über den Betrieb der Wilhelm Luxemburg-Eisenbahnen vom 11. No-
vember 1902 (R. G. Bl. 1903 S. 183; Fleischmann 335), interessant wegen der
Bestimmungen zur Wahrung der dauernden Neutralität Luxemburge. — Der
Vertrag zwischen Italien und der Schweiz, betr. den Bau und die Verwaltung einer
Bahn durch den Simplon vom 25. November 1895 (vgl. N.R.G. 2. s. XXVII 406),
sowie Vertrag vom 16. Mai 1903 (N. R.G. 2.3. XXX1 552). Dazu die Konvention
der beiden Staaten vom 24. März 1906 über die Zollabfertigung. — Der Vertrag
zwischen Deutschland und Schweden wegen Herstellung einer Eisenbahn-Dampf-
‘fähren-Verbindung zwischen Saßnitz und Trelleborg vom 15. November 1907
(R. G. Bl. 1908 S. 165). — Die Verträge zwischen Frankreich und Spanien, betr.
die Eisenbahn über die Zentralpyrenäen vom 18. August 1904 und 8. März 1905,
vgl. N.R.(G. 3. s. 1209.