Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

228 1904 
Erlänterungen. 
Die nachstehend durch Fetidruck und sortlaufende Zahlen hervorgehobenen Überschriften 
der einzelnen #öschuite sind gleichlautend mil den in dem Erhebungssormulare: „Ausweis 
übe Geburts= und Sterblichkeitsverhällnisse in den Kreisen usw.“ ausgeführten 
-oersache 
jeder so Lelenmeichuern lberschrift sind bieniger einzelnen Todesursachen * 
gegeben, — dem betreffenden Abschnitte zugerechnet den sollen; Unterabschnitte sind im 
Druck durch soerworhebung der sstmenfe ee anei gLeiennzeichnel. deh Einzel- 
angaben sind dem: „Ausführliches Ver. geichnie von Krankheiten und Todesur sachen“ 
benannien Jargechufse emmommen, welhe ans Todecmnsnchaastalsur im Deutschen Reiche eine 
breilere Unter Lage geben soll; die einschlägigen ißern des Ausführlichen Verzeichnisses ser in 
Klammern vor gurch 
n ecligen Klammern I] gedruckte Bezeichnungen lommen lediglich als ungenaue Krank. 
Fasreuoie oder als Begleil- und Folgerrscheinungen von Krankheiten in Betracht und 
ind nur der Vollständigkeit halber mit ausgeführt worden. 
  
Allgemeine Bemerkungen. 
Wenn mehrere Krankheiten als Todesursachen augegeben sind, so ist der Todesfall in der 
Regel unter derjenigen Nummier zu zählen, welche das wahrscheinliche Grundleiden bezeichnel. 
Sind z. B. Nierenentzündung und Lergsappensehier als Todesursachen angegeben, so ist 
der Todessall unter Nr. 16 zu zählen. Nur wenn in solchem Falle das Gr rs ke 
uihenliche Kranlheit ist, soll es für die Stanset sch berücksichtigt werden; so sind 
bei „Allersschwäche mit Wonchiallatarrh oder bei „Lebensschwäche mit inirnn 
die nicht unter Nr. 2 und Nr. 1, sondern unter Nr. 15 und Nr. 18a zu zählen. 
. Hanbelt es sich um zwei von einander unabhängige #uancheien, so soll der Fall bei 
der schwereren e#hlleue rden. 
. Wenn eine Misesnskrnchrt und re nicht ü#erwopbre Krankheit als Todesursachen 
angegeben sind, so ist in der Regel die Lasertions rankheit zu zählen; wenn 3. B. 
Gessteskrankheit und Typhus t sind, de 
— 
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lehlere 
Sind akuie Kranlheiten neben chronisch varanfenden areen so ist der Fall bei de 
aluten rs*—. # de ölen 3. B. wenn Magengeschwür und kruppöse Lungenmtromn 
ongegeben sind, soll der Fall uccht! unter Nr. 180, sondern unter Nr. 12 eingelragen werden. 
Sind Iwei rh als Todesursochen angegeben, so haben die unter Nr. 
Nr. Sa, s 10, 12 und 13 genannten, sowie Pocken, Frechftben. Ruhr, Genickstarre 
Cholera, La- Rüallsteber den Vorrang vor einem etwa gleichzeitig genannten anderen 
Leiden, wie Tuberkulose, Maloria oder einem — aeden, d. h. der Fall wird 
unker der ersigenannten betreffenden Krankheit gezährt. 
Hewalisame Todesursachen gehen den anderen in der Regel vor. 
aben, wie * Hru#schag. Lungenlöhmun L#unon#den, # und dergl., 
ErW( JJ wenn daneben andere Todesursachen genannt sind, außer Berracht 
i der „# echm# Lan- einschl. der Lungen als Kank bezeichnet, so 
isl der bie unter Nr. 115 zu zählen. 
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