Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 27 
sosern die Plombe nach Einrichlung und Beschaffenheil den postseitig gestellten 
Anforderungen entspricht. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 15. Juli 1904 in Kraft. 
Berlin W. 66, den 17. Juni 1904. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetle. 
–—— 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Juni 1904, 
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich 
vom 16. Juni 190. betreffend. 
Die nachstehende Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird andurch zur 
össentlichen Kenntnis gebrachl. 
Rudolstadt, den 28. Juni 1904. 
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Celegrapbenordnung 
für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904. 
Auf Grund der Artikel 48 und 52 der Reichoversassung wird nachstehende 
Telegraphenordnung erlassen. 
81. 
1. Die Benutzung der für den ösfentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen Venugung 
des 
steht jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und An= krtcgrapyn. 
* "„
	        
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