1904 27
sosern die Plombe nach Einrichlung und Beschaffenheil den postseitig gestellten
Anforderungen entspricht.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 15. Juli 1904 in Kraft.
Berlin W. 66, den 17. Juni 1904.
Der Reichskanzler.
J. V.
Kraetle.
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XIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. Juni 1904,
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich
vom 16. Juni 190. betreffend.
Die nachstehende Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird andurch zur
össentlichen Kenntnis gebrachl.
Rudolstadt, den 28. Juni 1904.
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium.
Frhr. v. d. Recke.
Celegrapbenordnung
für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904.
Auf Grund der Artikel 48 und 52 der Reichoversassung wird nachstehende
Telegraphenordnung erlassen.
81.
1. Die Benutzung der für den ösfentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen Venugung
des
steht jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und An= krtcgrapyn.
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