Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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die weder den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der ver 
abredeten Sprache genügen. 
Zissern und Buchstaben mit geheimer Bedentung dürfen nebeneinander im 
Texte desselben Telegramms nicht vorkommen. Die unter uu erwähnten Handels- 
zeichen usm. werden nicht als Buchstabengruppen mit geheimer Bedentung angesehen. 
8 . 
enitlue i. Die Urschrijt jedes Telegramms muß in solchen dentschen oder lateinischen 
Erloihernihe Buchslaben oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben 
vrrbin„ lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder 
Überschreibungen müssen vom Absender oder von seinem Beauftragten bescheinigt 
werden. 
u. Der Absender eines Privattelegrammes ist verpflichtet, sich auf Verlangen 
der Aufgabeanstalt über seine Persönlichleit auszuweisen. Anderseits steht es ihm 
srei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen 
(ugl. unter X). 
in. Die einzelnen Teile eines Telegrammes müssen in nachstehender Ordnung 
aufeinander solgen: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Adresse, 
3. der Text 
und 
4. die Unterschrift. 
#v. Die elwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Antwort, 
der Empfangoanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der 
Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger 
selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms usw. müssen vom Absender in 
der Urschrist, und zwar unmittelbar vor der Adresse niedergeschrieben werden. Für 
diese Vermerke sind folgende, zwischen Doppelstriche zu setzende Abkürzungen zugelassen: 
I!) für „dringend“, 
II? für „Antwort bezahlt“. 
Kt!/X für „Antwort brzahlt X Wörter“, 
’'I) für „dringende Antwort bezahlt"“, 
Rlelkfür dringende Antwort bezahlt K Wörter“,
	        
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