Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 31 
|1!I für „Vergleichung“, 
I!/( für „Telegramm mit delegraphischer Empfangsanzeige“, 
Ifür „Telegramm mit dringender teleg zeigr“ 
Ifür „Telegramm mit Enpfangsanzeige durch die Post“, 
.s für „nchsenden, 
IIt sür „Post eingeschrirben“, 
XI für „Eilbote bezahlt“, 
:RXII für „Autwort und Bote bezahlt“, 
für „ofssen beslellen“, 
All für „eigenhändig bestellen“, 
für „Tages- (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu 
vsillenhen Telegramm“, 
(I für „telegraphenlagernd“, 
(iI für „postlagernd“, 
GiIs für bostlagernd eingeschrieben“, 
’IIIX für „X Adressen“ 
v. Jede Adresse muß, um zunssig zu sein, mindestens zwei Wörter ent 
halten, wovon das erste den Empsänger bezeichuet, das zweite den Namen der 
Bestimmungs Telegraphenanstall angibt. Dieser muß im deutschen Verkehr so ge- 
schrieben sein wie im „Verzeichnis der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich“, 
im außerdeutschen Verkehr wie im „Verzeichnis der für den internationalen Verkehr 
geöffneten Telegraphenanstalten“. Im Au#olandsverkehr ist der Name des Be 
stimmungslandes oder des Bezirks unbedingt erforderlich, sosern der Name der 
VBestimmungoanstalt noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht ist. 
ie Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zustellung 
des Telegramms an den Cmpfänger zu sichern. Diese Angaben sind in der Sprache 
des Bestimmungslandes oder in französischer Sprache zu schreiben: die Namen und 
Vornamen werden jedoch so zugelassen, wie sie der Absender niedergeschrieben hat. 
Die Adresse muß serner so beschaffen sein, daß die Zustellung au den Empfänger 
ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen 
Städle die Straße und die Hausnummer oder, in Ermangelung dessen, Näheres 
über die Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Angaben ent- 
halten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswert, daß dem Namen des Em 
pfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, die greignet ist, im Falle 
  
«
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.