Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 as 
Die Telegraphenanstalten werden hinsichtlich der Zeil, in der sie für den Dienht 
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, unterschieden in: sse 
u Anstalten mil unnnterbrochenem Dienst (Tag und Nachli, 
I Anstallen mit verlängertem Tagesdienst (bie Milternacht), 
Anstalten mit vollem Tagesdienst (bid 5 Uhr Abendsl, 
(!) Anstalten mit beschränktem Tagesdienste. 
Au Sonn und Festtagen wird jedoch von den meisten Anstalten beschränkter Dieust 
abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter l und ## beginnen vom I. April 
hio Ende Seplember um 7, vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. 
Die Dienststunden der Anstalten nUnler 11 werden, ebenso wie der Dienst an Sonn- 
und Festlagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend für jeden Orl besonders 
jestgestellt. 
tr 
inn 
anstalten. 
S 6G. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: Wortzͤnlung 
z Allles, mas der Absender in die Urschrift seines Telegramms zum zwecke 
der Beförderung an den Empfänger niederschreibt, wird bei der Verechnung 
der Gebühren mitgezählt, mil Ausnahme der Interpunkliouszeichen, Binde 
striche und Apostrophe. Werden Interpunktionszeichen nicht einzeln an- 
gewandt, sondern hintereinander wiederholt, so werden sie wie Gruppen 
von Zifssern laxiert. 
I.) Der Name der Abgangsanstall, der Tag, die Stunde und Minute der 
Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Cmpfänger zusustellende 
Aussfertigung eingeschrieben. Nimmt der Absender diese Angaben ganz 
oder teilweise in den Text seines Telegramms aus, dann werden sie bei 
der Wortzählung mitgerechnet. 
u.) In den Telegrammen, deren Tet ausschließlich in ossener Sprache ab 
gesaßt ist, wird jedes einzelne Worl und jede zulässige Wortbildung bis 
zu 15 Buchstahen nach dem (durch die Ausführungs lbereinkunft zum 
internationalen Telegraphenvertrage eingeführten! Morscalphabet als ein 
Taxwort gerechnet. Bei längeren Wörtern zählt der Überschuß, ie bis 
zu 15 Auchstaben, für ein oder mehrere weitere Taxwörter. 
Die Adreßwörter der in verabredeter, chiffrierter oder gemischter Sprache 
abgesaßten Telegramme werden in gleicher Weise taxiert (vgl. auch 1/1).
	        
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