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) Die Zisser- oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt,
—
als sie je 5 Zissern oder 5 Auchstaben enthallen, nebst einem Worte
mehr für den llberschuß. Dieselbe Regel sindet Anwendung auf die
Bählung der Buchslaben= oder Ziffergruppen, die entweder als Handelo-
marken oder in den Seetelegrammen angewandt werden (vgl. §#§ 2, u
und 15, 0.
Es werden als eine Zisser oder ein Buchstabe in der Gruppc, in der sie
vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Vindestriche und Bruchstriche,
ebenso jeder Buchstabe, der den Zissern angehängt wird, um sie als Ord-
nungszahlen zu bezeichnen, sowie den Zissern angehängte Buchstaben, die
zur Angabe der Wohnungonummer in einer Adresse dienen. In gleicher
Meise wird bei der Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter
„Neunziger“, „Tausender“ usw. versahren, wenn sie in Ziffern mit bei-
gefüglen Buchstaben geschrieben sind, z. B. „90er“, „1000er“.
Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von MWörtern
werden nichl zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und
Ländern, die Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten,
Pläten, Boulevards, Straßen und andere Benennungen öffentlicher Wege,
die Schisssnamen, die in Auchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen,
Brüche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen
und französischen Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für
welche dies durch Vorlegung eines Wörterbuche nachgewiesen werden kann,
als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden.
Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm,
sei es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern,
sei es Ansdrücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen
oder nerabredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen für diese
Sprachen gezählt worden sind, so wendet sic auf jene Ausdrücke oder Wörter
zur Berechuung der vom Absender zu erhebenden Ergänzungsgebühr die
Bestimmungen an, denen sie hätten unterworsen werden müssen. Die Zu-
sammenziehungen oder Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt,
als sie enthalten würden, wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben
worden wären.