1904 30
wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichuung l) vor die
Adresse setzl und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher
Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 7,
bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9.# für das Wort, mindestens jedoch der
Betrag von 1.6 50 bezw. von 90 .F erhoben (vergl. § 7). Der im § 7 unter in
angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebenen
Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme —.
zur Erhebung.
§5 9.
1. Der Absender eines Telegramms laun die Antwort, die er von dem Em-
pfänger verlangl, vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der
Adresse den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder L niederzuschreiben. Dieser
Vermerk bedeutet, daß 10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden sollen.
Münscht der Absender mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl
hinzuzufügen, z. B. Rl 244 Weniger als 10 Wörter für die Antwort im
voraus zu bezahlen, ist nicht zulässig.
Der Absender, der eine dringende Antwort voransbezahlen will, hat den unter
Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende
Antwort bezahlt“ oder RLT" vor der Adresse niederzuschreiben: es kommt
alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur
Erhebung.
Die Voranobezahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zugelassen.
Die Gebühr wird nach den Säten für derarlige Telegramme berechnet.
u. Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit
der Telegrammausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteil,
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Be-
stimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Scheines ab gerechnet,
unentgeltlich aufzugeben.
im. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den voraus-
begahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegen-
gesetten Falle wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und
dei wirklich sälligen Gebührenbetrage dem Absender deo Ursprungotelegramms auf
Antrag erstattet, sofern der Unterschied mindestens 80 .F beträgt (vergl. § 21, u).
Vezahlte
Vntwari.