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IV. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 und
§21, ul erwähnten Fällen ein.
8 10.
Telegramuie 1. Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu
Wergluschung. verlangen. In diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung“
r- *(’C niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von allen Anstalten,
die bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
n. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
11.
Empfango- I. Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde
unzeigen der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Auführung telegraphisch oder
brieflich angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung
mittelst der Post zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde
der Ubergabe an die Post an.
in. Die telegraphische Anzgeige kann als gewöhnliches oder als dringendes
Telegramm befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse
den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder I!/(7 „ im anderen Falle den Vermerl
„Dringende Empfangsanzeige“ oder I/(/I) zu setzen. Wird Empfangsanzeige
durch die Post verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangsanzeige
millelst Post“ oder I niederzuschreiben.
in. Für telegraphische Empfangsangeige ist, je nachdem sic als gewöhnliches
oder als dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr wie für ein
gewöhnliches oder wie für ein dringendes Telegramm von 10 Mörtern zu zahlen:
für Empfangsanzeige mittelst Post sind 20 F zu entrichten.
tv. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird
die im § 20 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangs.
angeige wird später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der
Aufbewahrungsfrist noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig
umbestellbar, so wird eine Empfangsanzeige nicht abgelassen.
v. Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangoanzeige nach einem
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramme übermittelt werde,
wenn er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungslelegramm ansnimmt.