Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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Vl. Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten 
Fällen und ferner — auf Antrag — daun erstattet, wenn die Empfangsanzeige 
nicht abgelassen worden ist (vgl. unter iv und 3 21, uidh. 
12. 
I. Die Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, kLe#le, 
in Vertretung der Ortspostanstalt Belräge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem a ½4 
Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisen onwelsungen 
bahn Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
I1. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Tele- 
graphenstationen, ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem 
Wege eingehen, in Vertretung der Ortspostanstalt an den Empfänger auszuzahlen, 
bevor die Postanweisungen an die Postanstall bestelll werden: 
a) wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt ge- 
wünscht hat, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphen- 
lagernd“ oder l’# auszudrücken ist; 
I.) wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, 
die Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphen= 
anstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als 
verfügungsfähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Persön- 
lichkeit answeisen. 
8 13. 
1. Der Absender eines Trenranmmns kann durch den Vermerk „nachsenden“ ahenduug 
oder VS vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich ver- 
suchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt telegraphisch nachgesandt wird. 
u. Der Vermerk „nachsenden“ oder I8 kann auch von mehreren hinter 
einander stehenden Bestimmungsangaben begleitel sein: das Telegramm wird dann 
nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum 
letzten, befördert. 
u. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die 
erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige 
Adresse in die Wortzahl einbegrissen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen 
neuen Beslimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr nach der JZahl der 
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