1904 11
Vl. Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten
Fällen und ferner — auf Antrag — daun erstattet, wenn die Empfangsanzeige
nicht abgelassen worden ist (vgl. unter iv und 3 21, uidh.
12.
I. Die Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, kLe#le,
in Vertretung der Ortspostanstalt Belräge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem a ½4
Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisen onwelsungen
bahn Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
I1. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Tele-
graphenstationen, ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem
Wege eingehen, in Vertretung der Ortspostanstalt an den Empfänger auszuzahlen,
bevor die Postanweisungen an die Postanstall bestelll werden:
a) wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt ge-
wünscht hat, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphen-
lagernd“ oder l’# auszudrücken ist;
I.) wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat,
die Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphen=
anstalt in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als
verfügungsfähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Persön-
lichkeit answeisen.
8 13.
1. Der Absender eines Trenranmmns kann durch den Vermerk „nachsenden“ ahenduug
oder VS vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich ver-
suchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt telegraphisch nachgesandt wird.
u. Der Vermerk „nachsenden“ oder I8 kann auch von mehreren hinter
einander stehenden Bestimmungsangaben begleitel sein: das Telegramm wird dann
nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum
letzten, befördert.
u. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die
erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige
Adresse in die Wortzahl einbegrissen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen
neuen Beslimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr nach der JZahl der
4