Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

12 1904 
jedesmal beförderten Wörter berechnel. Die Nachsendungsgebühren werden vom 
Empfänger erhoben. 
tlv. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner 
Adresse bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von 
ihm angegebene Adresse telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind schristlich 
oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz (vgl. § 22) oder durch die PostH zu 
stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch 
eine der im § 19 unter ## ausgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle 
des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, 
verpslichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, die von der Bestellungsaustalt 
etwa nich eingezogen werden können. 
Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht 
die WV- „nachsenden“ oder 8 trägl, die neue Adresse ohne das Ver 
langen telegraphischer Nachsendung mitgeteilt, so wird eine Ansfertigung des Tele 
gramms mit der Post nachgesandt, wenn nicht ausdrücklich beautragt worden ist, 
daß es aufbewahrt werden soll. Die briefliche Nachsendung kann auch in der 
unter iv bezeichnelen Weise beantragl werden. 
Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen 
auch ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, salls der nene Aufenthalte 
ort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische 
Nachsendung nicht ausgeschlossen hat. 
Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag tele 
graphisch nachgesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft 
bekannt ist. 
vi. Wer ein Telegramm nachsenden läst, kann die Nachsendungsgebühr selbst 
entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nach- 
zusenden ist und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es 
steht ihm in diesem Falle auch frei, zu verlangen, dass die Nachsendung als „dringend“ 
erfolgl; er muß dann aber die dreifache Gebühr selbst entrichten. 
8 14. 
Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orle 
4% oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden 
arammen. 
Orten, oder au denselben Empfäuger nach verschiedenen Wohnungen au demselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.