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Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt
gehörenden Orten gerichtet werden. Zu dem Zwecke ist vor die Adresse der ge-
bührenpflichtige Vermerk: „X Adressen“ oder ’XMI zu setzen. Der Name
der Bestimmungsanstall erscheint nur einmal am Ende der Adresse.
u. Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen
der einzelnen Cmpfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben (ugl. § 3, 1#)
niederschreiben: handelt es sich jedoch um die Vervielfältigung eines dringenden
oder zu vergleichenden Telegramms, so genügt es, wenn die sich auf die Dringlichkeit
oder Vergleichung beziehende Angabe der ersten Adresse voransteht.
imn. Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet,
so darf jede Ausferligung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen,
es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen
muß durch den vor die Adressen zu setzenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche
Adressen mitteilen“ ausgedrückt werden.
iv. Das zu vervielsältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm
laxiert, wobei alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der
Wortgebühr werden als Vervielsälligungsgebühr für die zweile und jede weitere
Ausfertigung von nicht mehr als 100 Wörtern je 40. erhoben. Für die mehr
als 100 Wörter umfassenden Aunssertigungen erhöht sich diese Gebühr für jede
weitere Reihe oder den Bruchteil einer Reihe von 100 Wörtern um je 10 .F.
Die Vervieljältigungsgebühr wird für jede Ausferligung nach den in ihr enthaltenen
Wörtern besonders festgestellt. Bei dringenden Telegrammen beträgt die Gebühr
für die zweite oder jede weitere Ausfertigung 80 F für je 100 Wörter.
U. Wenn für einzelne Aussertigungen eines zu vervielsältigenden Telegramms
nach § 21 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Be-
trag für jede Vervielfältigung gleich der erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch
die Zahl der Vervielfältigungen: hierbei wird das Telegramm selbst gleichsalls
als eine Vervielfältigung gezählt.
* 15.
1. Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schissen in See mittels der an
der Küste vorhandenen Seelelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in
deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodeg abgefaßt sein.
u. Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den
hewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität
Zer ·
telegramme.