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besörderung.
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des Bestimmungsschisses enthalten. Die von einem Schisse in See sommenden
Telegramme werden in Zeichen des Handelskoder an die Bestimmungsanstalt
weiterbefördert, wenn das absendende Schisf es verlangt hat. Ist dieses Verlangen
nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch den Vorstand der Sec-
telegraphenanstalt in die gewöhnliche Sprache übersetzt und in dieser weitertelegraphierl.
un Der Absender eines für ein Schiss in See bestimmten Telcgramms kann
bestimmen, wie lange das Telegramm für das Schifsf durch die Seetelegraphen
anstalt bereitgehalten werden soll. In diesem Falle setzt er vor die Adresse den
Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl der Tage, den Aufgabelag des Telegramms
eingerechnet, angibt.
Ist das Schiff, für welches ein Seelelegramm bestimmt ist, innerhalb der
vom Absender angegebenen Frist oder in Ermangelung einer solchen Angabe, am
29. Tage Morgens nicht angekommen, so gibt die Seetelegraphenanstalt dem Ab-
sender davon Kenntnis. Dieser hat die Befugnis, durch eine telegraphisch oder
auch mit der Post zu befördernde gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. & 22) von
der Seetelegraphenanstalt zu verlangen, daß sie sein Telegramm noch weiter während
eines neuen Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und so forl.
Stellt der Absender kein solches Verlangen, so wird das Telegramm am Ende
des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.
tv. Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung einer Seetelegraphen
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80F für das Tele
hramm. Sie wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren
hinzugerechnet. Die Gesamtgebühr für die an Schiffe in See gerichteten Tele-
qgramme wird vom Absender und für die von Schissen kommenden Telegramme
vom Empfänger erhoben.
& .
1. Die nach Orten ohne Telegraphenaustalt gerichteten Telegramme werden
von der äußersten oder der vom Absender bezeichneten Telegraphenanstalt entweder
durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten über die Tele-
graphenlinien hinaus weiterbefördert.
u. Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung
in einem gebührenpflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz
hat zu lauten: „Post“, „Eilbote", „Eilbote bezahlt“ oder XI’ usw. (vgl. & 3, 1V).
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung gelroffen, dann