Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

Welier · 
besörderung. 
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des Bestimmungsschisses enthalten. Die von einem Schisse in See sommenden 
Telegramme werden in Zeichen des Handelskoder an die Bestimmungsanstalt 
weiterbefördert, wenn das absendende Schisf es verlangt hat. Ist dieses Verlangen 
nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch den Vorstand der Sec- 
telegraphenanstalt in die gewöhnliche Sprache übersetzt und in dieser weitertelegraphierl. 
un Der Absender eines für ein Schiss in See bestimmten Telcgramms kann 
bestimmen, wie lange das Telegramm für das Schifsf durch die Seetelegraphen 
anstalt bereitgehalten werden soll. In diesem Falle setzt er vor die Adresse den 
Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl der Tage, den Aufgabelag des Telegramms 
eingerechnet, angibt. 
Ist das Schiff, für welches ein Seelelegramm bestimmt ist, innerhalb der 
vom Absender angegebenen Frist oder in Ermangelung einer solchen Angabe, am 
29. Tage Morgens nicht angekommen, so gibt die Seetelegraphenanstalt dem Ab- 
sender davon Kenntnis. Dieser hat die Befugnis, durch eine telegraphisch oder 
auch mit der Post zu befördernde gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. & 22) von 
der Seetelegraphenanstalt zu verlangen, daß sie sein Telegramm noch weiter während 
eines neuen Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und so forl. 
Stellt der Absender kein solches Verlangen, so wird das Telegramm am Ende 
des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
tv. Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung einer Seetelegraphen 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80F für das Tele 
hramm. Sie wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren 
hinzugerechnet. Die Gesamtgebühr für die an Schiffe in See gerichteten Tele- 
qgramme wird vom Absender und für die von Schissen kommenden Telegramme 
vom Empfänger erhoben. 
& . 
1. Die nach Orten ohne Telegraphenaustalt gerichteten Telegramme werden 
von der äußersten oder der vom Absender bezeichneten Telegraphenanstalt entweder 
durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten über die Tele- 
graphenlinien hinaus weiterbefördert. 
u. Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung 
in einem gebührenpflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz 
hat zu lauten: „Post“, „Eilbote", „Eilbote bezahlt“ oder XI’ usw. (vgl. & 3, 1V). 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung gelroffen, dann
	        
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