Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 15 
wählt die Ankunfts Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten 
Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der 
Weilerbeförderung sich als unanssührbar erweist. 
A. Weiterbeförderung mit der Postl. 
Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbesörderung nichl angegrben ist, 
wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung 
durch Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten der 
selben Art zu bezahlen. 
iv. Die Ankunfstsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
wenn dies ausdrücklich vom Absender (vgl. unter u) oder vom Empsänger 
(ugl. § 13, V) verlangt worden ist, 
I.) wenn dieser Anstall kein schnelleres Beförderungemittel zu Gobote stehl. 
V. Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, 
also auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Anlunfts 
austalt ohne Kosten für den Absender und für den Empfänger als gewöhnliche 
Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, die als eingeschriebene Briese zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder I#, oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme 
handelt, mit dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder (ilil: 
zu versehen; sie unterliegen, wenn die Briese innerhalb Deutschlands ans 
zuhändigen sind, einer vom Absender zu entrichtenden Einschreibgebühr 
von 20 F. Diese Einschreibgebühr von 20.F kommt auch bei der Auf 
lieserung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post weiter 
besördert oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da 
derartige Telegramme stets als eingeschriebene Briese zur Post gegeben 
werden. 
Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen denischen Telegraphen 
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder 
darüber hinans übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze 
führenden Telegraphenverbindungen unterbrochen sind, werden als gewöhnliche 
oder als eingeschriebene frankierte Briese zur Post gegeben, je nachdem 
— — 
—2 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.