1904 15
wählt die Ankunfts Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten
Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der
Weilerbeförderung sich als unanssührbar erweist.
A. Weiterbeförderung mit der Postl.
Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen:
wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbesörderung nichl angegrben ist,
wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung
durch Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten der
selben Art zu bezahlen.
iv. Die Ankunfstsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
wenn dies ausdrücklich vom Absender (vgl. unter u) oder vom Empsänger
(ugl. § 13, V) verlangt worden ist,
I.) wenn dieser Anstall kein schnelleres Beförderungemittel zu Gobote stehl.
V. Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen,
also auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Anlunfts
austalt ohne Kosten für den Absender und für den Empfänger als gewöhnliche
Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:
1. Telegramme, die als eingeschriebene Briese zur Post gegeben werden sollen,
sind mit der vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“
oder I#, oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme
handelt, mit dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder (ilil:
zu versehen; sie unterliegen, wenn die Briese innerhalb Deutschlands ans
zuhändigen sind, einer vom Absender zu entrichtenden Einschreibgebühr
von 20 F. Diese Einschreibgebühr von 20.F kommt auch bei der Auf
lieserung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post weiter
besördert oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da
derartige Telegramme stets als eingeschriebene Briese zur Post gegeben
werden.
Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen denischen Telegraphen
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder
darüber hinans übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze
führenden Telegraphenverbindungen unterbrochen sind, werden als gewöhnliche
oder als eingeschriebene frankierte Briese zur Post gegeben, je nachdem
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