Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

“ 1904 
der Absender dies durch den gebühreupflichtigen Vermerl „Posl“ bezw. „Post 
eingeschrieben“ oder II verlangt hal. Die vom Absender vorans 
zubezablende Gebühr beträgt im ersten Falle 20., im zweiten Falle 
10 F. Hat der Absender keine Postgebühren im voraus entrichtel, so werden 
die Telegramme der Post als gewöhnliche, nicht franlierte Briese über 
geben. Das Porto wird dann vom Empfänger eingezogen. 
I#. Weiterbeförderung durch Eilboten. 
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an 
Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs Telegraphenanstalt 
können vom Absender durch Cntrichtung einer festen Gebühr von 10 für jedes 
Telegramm vorausbezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Ver 
merk „Eilbote bezahlt“ oder XI' vor die Telegrammadresse zu sepen. Ferner 
sieht es dem Absender eines Telegramms mil bezahlter Antworl frei, die etwa 
entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 10. 
im vorans bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungs 
lelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerl 
„Antwort und Bote bezahll“ oder XI zu versehen. 
Hat der Absender den Eilbolenlohn nichl vorauebezahlt, so werden die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermilkeln ist oder 
die Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen. 
Die Ankunstoanstalt ist besugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm 
mit der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empsänger schriftlich den 
Wunsch ausgedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem 
Falle haftel allein der Empfänger für den entstehenden Botenlohn. 
n. Auf Verlangen des Absenders oder des Empsängers werden Telegramme 
auch von einem Orte mit Telegraphenanstall nach einem anderen Orte mit Tele 
graphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn 
die Telegraphenanstalt am Vestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die 
Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen 
Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser 
den Botenlohn im voraus zu entrichten: ist die Höhe des Votenlohnes nicht bekannt, 
so mus der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. 
Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte
	        
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