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der Absender dies durch den gebühreupflichtigen Vermerl „Posl“ bezw. „Post
eingeschrieben“ oder II verlangt hal. Die vom Absender vorans
zubezablende Gebühr beträgt im ersten Falle 20., im zweiten Falle
10 F. Hat der Absender keine Postgebühren im voraus entrichtel, so werden
die Telegramme der Post als gewöhnliche, nicht franlierte Briese über
geben. Das Porto wird dann vom Empfänger eingezogen.
I#. Weiterbeförderung durch Eilboten.
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an
Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs Telegraphenanstalt
können vom Absender durch Cntrichtung einer festen Gebühr von 10 für jedes
Telegramm vorausbezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Ver
merk „Eilbote bezahlt“ oder XI' vor die Telegrammadresse zu sepen. Ferner
sieht es dem Absender eines Telegramms mil bezahlter Antworl frei, die etwa
entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 10.
im vorans bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungs
lelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerl
„Antwort und Bote bezahll“ oder XI zu versehen.
Hat der Absender den Eilbolenlohn nichl vorauebezahlt, so werden die wirklich
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermilkeln ist oder
die Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen.
Die Ankunstoanstalt ist besugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm
mit der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empsänger schriftlich den
Wunsch ausgedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem
Falle haftel allein der Empfänger für den entstehenden Botenlohn.
n. Auf Verlangen des Absenders oder des Empsängers werden Telegramme
auch von einem Orte mit Telegraphenanstall nach einem anderen Orte mit Tele
graphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn
die Telegraphenanstalt am Vestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die
Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen
Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser
den Botenlohn im voraus zu entrichten: ist die Höhe des Votenlohnes nicht bekannt,
so mus der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen.
Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte