Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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Absender zurückgezahlt, wenn die voransbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden 
ist (vgl. 8 21, nd). 
u. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert 
worden ist, kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Be- 
stimmungen im § 22 zu erlassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm zurück- 
gezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist das anznhaltende 
Telegramm dem Empfänger bereits Zugestellt, so wird er von der Zurückziehung 
benachrichtigt, sofern das von der Ausgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige 
Diensttelegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des 
Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diensttele- 
gramms an den Empfänger wird dem Absender mittels unfrankierten Briefes 
oder, falls er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, tele- 
graphisch Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf 
Verlangen des Absenders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl 
aber vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen (vgl. Schlußsatz unter 1), wenn 
diese nicht ausgeführt worden sind. 
12. 
1. Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft 
bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt 
ist, verschlossen (vgl. unter V.). 
II. Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem 
Geschäftslolal usw. des Empfängers bestelll oder weiterbefördert oder postlagernd, 
lelegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empsängern 
auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach den hierüber erlassenen besonderen 
Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch die bei 
einzelnen Postanstalten eingerichteten verschließPbaren Abholungssächer (Schließfächer) 
ausgegeben werden, wenn die Inhaber bei der lüberlassung der Schließfächer die 
Abholungverklärung auf Telegramme ansgedehnt haben. Siaatotelegramme, dringende 
Telegramme, Telegramme mil Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn 
vorausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegramme sowie telegraphische Post- 
auweisungen werden indes, der Erklärung des Empsängers ungeachtet, bestelll: 
dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang 
abgeholt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten 
hat, werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die mil Porlo belasteten 
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