Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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Postsendungen behandelt. (Wegen der Abholung von Telegrammen ugl. ferner 
auch § 16, Fr.) 
zu. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tun- 
lichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Anfnahme und ihres Ranges. 
Die mit dem besonderen Vermerk ] oder „Tages“ versehenen Telegramme 
werden jedoch von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht bestellt. 
zw. Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. 
v. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter 
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung. 
des Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteles 
Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber 
getroffen ist, uur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, sein Stell- 
vertreter als berechtigt angesehen werden. 
Vv. Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand 
gerichteten dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des 
Empfängers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht 
zur Stelle ist, an die Geschäftsgehilsen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirts- 
leute, den Türhüter des Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger 
für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt 
schriftlich namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse gesehlen 
Vermerk „eigenhändig beslellen“ oder IlII7 verlangt hat, daß die Zustellung. 
nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll. 
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in 
diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder RO stehen. 
vn. Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür usw. der Woh- 
nung des Empfängere, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheini- 
gungen nicht abzugeben sind, in jene Briefkasten usw. gesteckt werden; Telegramme, 
welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder I7 tragen, werden jedoch 
stets au den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem Ver- 
merk „postlagernd“ oder GbP und „telegraphenlagernd“ oder Tlt nur 
dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. 
Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahn- 
hofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben.
	        
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