Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 
gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des 
Betriebs veranlaßt worden ist (vgl. auch § 22, u.. 
I) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn 
das Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empsänger die 
Annahme des Antwortscheins verweigert hat: 
# der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die voranobezahlle 
Antwort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines auf 
gelieserte Telegramm, sofern er mindestens 80 beträgl: 
h) die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie 
mindestens 80 beträgt und der Fehler nicht durch eine gebühreupflichtige 
Dienstnotiz berichtigt worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Ausgabeanstalt einzureichen. 
Als Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empsängere, 
wenn das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ansfertigung, wenn es sich um eine Eut 
stellung handelt. 
im. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß 
und durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck 
nicht hal erfüllen können. 
z. Jeder Anspruch auf Erstatlung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechlo 
binnen fünf Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechuet, 
anhängig gemacht werden. 
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine 
GVBebühr von 20 .F zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der 
Erstattungsantrag sich als begründet erweist. 
v. In den Fällen unter II a, h, e und bezieht sich die Erstattung ledig 
lich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, 
die verzögerl, entstellt oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die 
im §& 22 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren für solche Tele 
gramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtanlunft jener Tele 
gramme etwa veranlaßt oder nutzos gemacht worden sind. 
n. Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.