Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

Ut· 
rlihtinnungo 
##legrammr. 
1904 
nicht haben eingezogen werden lönnen, sind vom Absender nachzuzuhlen. Zu viel 
erhobene Gebühren werden zurückgezahlt. 
rn. Der Velrag der vom Absender zu viel verwandten Postsreimarlen wird 
jedoch nur auf seinen Antrag erstaltet. 
* 22. 
1. Der Absender und der Empfänger eines jeden besörderten oder in der 
Beförderung begrissenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb 
der für die Aufbewahrung des Telegrammmaterials gellenden Frist, nachdem sie 
sich vorher, wenn nötig, über ihre Verechtigung und ihre Person ausgewiesen 
haben, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder 
Bestimmung darüber treffen. Sie können auch ein Telegramm, das sie auf 
gegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs oder die Ursprunge 
anstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen 
lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welche das Verlangen enthält: 
. die Gebühr jür ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Em 
pfängers eine Übermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden 
soll, oder wenn in anderen Fällen eine telegraphische Anlwort gewünsch! 
wird. 
n. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückiehung 
von bereits beförderten oder in der Besörderung begrissenen Telegrammen bezwecken, 
ebenso alle übrigen, solche Telegramme betressenden Mitteilungen, dürsen, wenn 
sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebühren 
pstichtige, vom Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichlet werden. 
inu. Die Gebühren für die Berichtigungslelegramme, durch welche die Wieder- 
holung einer als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden ein 
schließlich der Gebühren für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die 
Wiederholung erweist, dasß, das oder die wiederholten Wörter im Ursprungeltelegramm 
nurichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter 
richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr 
für die Wörter nicht erstattet, welche in dem Verichtigungstelegramm und in der 
Antworl sich ausschließlich auf die im llrsprungstelegramm richtig übermittelten 
Mörter beziehen. 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.