Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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preußischer Strajanstalten zur Strafvollstreckung an den in Strafsachen aus dem 
Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt zu Zuchthaus verurteilten männlichen und weib- 
lichen Personen und den in solchen Strafsachen zu Gefängnis verurteilten männlichen 
Personen durch nachstehende Bestimmungen zu erweitern und abzuändern. 
81. 
Das Ubereinkommen findet auch auf die Strafvollstreckung an den in Straf- 
sachen aus dem Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt zu Gesängnisstrafen von mehr 
als vier Monaten verurteilten erwachsenen und den in solchen Strafsachen zu 
Gefängnisstrafen von mehr als einem Monate verurleilten jugendlichen Personen 
weiblichen Geschlechts Anwendung. · 
§2. 
An die Stelle der Absätze 1 und 2 des § 1 der eingangs bezeichneten Ministerial- 
erklärungen treten folgende Absäße: 
Die Königlich Prenßische Staatoregierung macht sich verbindlich, in Straf- 
sachen, die aus dem Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt erwachsen sind, die gegen 
männliche und weibliche Personen erkannten Zuchthauestrafen, ferner die gegen 
erwachsene männliche Personen erkannten Gefängnisstrasen von mehr als drei 
Monaten und die gegen erwachsene weibliche Personen erkannten Gefängnisstrafen 
von mehr als vier Monaten sowie die gegen jugendliche, unter 18 Jahre alte, 
männliche und weibliche Personen erkannten Gesängnisstrasen von mehr als einem 
Monat in Königlich Preußischen Strafanstalten zu vollstrecken. 
Bis auf weiteres werden zur Vollstreckung der gegen männliche Personen 
erkannten Zuchthausstrafen, soweit sich die Verurteilten im Alier von 18 bis 29 
Jahren befinden, die Strafanstalt und das Gefängnis in Cassel-Wehlheiden; soweit 
sie das 29. Lebensjahr überschritten haben, die Strafanstalt in Cassel, zur Voll- 
streckung der gegen weibliche Personen erkannten Zuchthausstrafen die Strafanstalt 
in Delitzsch und zur Vollstreckung der gegen männliche und weibliche Personen 
erkannten Gefängnisstrafen das Strafgefängnis in Halle a. S. bestimmt. 
* 3. 
In Absaß# 3 des § 1 und Absaßz 3 des § 4 der eingangs bezeichneten Ministerial- 
erklärungen werden die Worte: „von dem Königlich Preußischen Regierungspräsi- 
denten in Merseburg“ durch die Worte: „von dem zuständigen Königlich Preußischen 
Regierungspräsidenten“ ersetzt.
	        
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