1904 *
Gesetztjammlung
für das r Schwarzburg-Rudolstadt.
Stück vom dahre 1904.
.Is XV. Nachtrag
vom 23. Juli 1904
zur Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 1. Juli 1902.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die Pferde-
Aushebungs-Vorschrift vom 1. Juli 1902 (Ges.-Samml. S. 97) durch nachstehende
Vorschriften abgeändert:
Seite 100, § 5: In der Fußnote "“) ist hinter „Pferde“ einzuschalen=
„ — ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4 Absatz 3
Seite 102: In § Uln# ist in der zweiten Zeile hinter „sämtlichen=
das Zeichen °*) und am Schluß der Seite folgende Iutnate achzutragen
dern der Gestellungabesehl eine geringere Jahl v ,so ist nur
diese zu senen: außerdem sind die nach der leten Vonnerun beinenseurern Faene
vorzuführen.
Seite 107 8 18e: In der ersten Zeile ist hinter „Zugang“ das
Zeichen ?) und am Schluß der Seite folgende Fußnote nachzutragen:
) Als Zugang sind auch zu betrachten: die demäß § 4 nicht vorgeführten Stuten,
insosern die ihre damalige Besreinng bediugenden Berhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie
die inzwischen 1 Jahre allt gewordenen Plerde.
F. Seite 113 8 31: Bei a) ist statt „Verteidigungsplänen“ zu setzen:
„Verteilungsplänen“ und statt (§ 14) zu seben: (§ 13).
Hinter „d“ ist nachzutragen:
„d 1)“ Verzeichni der seit der letzten Musterung in Zugang ge-
kommenen Pferde (Anlage A mit entsprechender Titeländerung),
und hinter „K") hinzuzufügen
„1“ Liqnidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahr-
—
—
1
—
—
zeuge.
Jarkti. Schwaizb.-Rudolst. Geiehiummlung I.XV. 11
Ausgegeben in Rudolfladt am 31. Juli 1904.