Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

60 1904 
V. Seite 113 § 31 ist weiter in der vorletzten Zeile 
für „Roppelzeng“ zu setzen: 
„Reserve an Koppelzeng“. 
VI. Seite 115 Anlage A: Die Titelseite ist durch den nachstehenden Neu- 
druck zu ersetzen: 
VII. Seite 117: Dem Muster sind folgende Spalten nachzutragen: 
  
6 
Bestimmung 
der 
letzten Vormusterung 
(durch den Gemeindevorstand 
vor der Musterung 
auszufüllen). 
Lausende Nummer 
  
  
  
  
Die Spalten „6“ und „7“ erhallen die Nummern „7“ und „8“. 
In der Schlußbescheinigung ist anstatt „Spalte 4 und 5“ zu 
sexen: „Spalte 4, 5 und 7“. 
VIII. Seite 124 Anlage l) ist im Kopse der Spalte 3# statt „4 Jahre alten 
Pferde)“ zu setzen: 
„der unter 4 Jahre alten Pferde)“. 
Rudolstadt, den 23. Juli 1904. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
J. V.: 
v. Holleben.