1904 63
Gesetztammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1904.
XVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 10. August 1901,
die pharmazentische Vorprüfung betreffend.
Unter Hinweis auf die Belanntmachung des Herrn Reichslanzlers vom
18. Mai 1904, betressend die Prüsungsordnung für Apotheker (Zentralblatt für
das Deutsche gRieich 1904 Nr. 21 S. 150 u. is.), wird in Bezug auf die pharma
zeutische Vorprüfung verordnet, was folgt:
Arl. 1 zu § 3 Abs. 2 der Bekannimachung.
Der Sitz der Prüsungskommission ist Rudolstadt.
Art. 11 zu §55 daselbst.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch das Ministerinm, Abteilung dre
Innern.
Art. Ill zu § 7 daselbst.
Die von dem Lehrling zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage
24 .4 sind an die Ministerialkanglei einzuzahlen.
bon
Art. IV.
Mit dem I1. Oktober 1904 treten sämtliche früheren Verordnungen und Le-
stimmungen, betressend die Prüfung der Apothekergehülfen, außer Krait.
Rudolstadl, den 10. Angust 1904.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Fa##l. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung I.XV. 12
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. August 1901.