Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 86 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1904. 
  
LAXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Angust 1904 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1885 
über den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes (Ges.-Samml. S. 22). 
Die in der Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Mai 1885 (Ges.-Samml. 
S. 23) veröffentlichten Bestimmungen für die in Jena errichtete Großherzoglich 
Sächsische Hufbeschlagslehranstalt und die an derselben abzulegenden Prüfungen 
sind wie folgt ergänzt und geändert worden: 
1. 
— zu 82 — 
Der Kursus danert sechs Wochen. Dem Unterricht geht eine praktische Auf- 
nahmeprüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission und den Lehr- 
schmiedemeister vorans. 
Für diese Vorprüfung wird eine Gebühr von 3.4 erhoben, die im Falle 
des Bestehens der Hauptprüfung auf die Prüfungsgebühr (§ 4) in Anrechnung 
kommt. 
2. 
Der § 4 wird wie folgt abgeändert: 
Die Prüfungsgebühr beträgt 40 +. Dieselbe ist verfallen, wenn der Prüfling 
ohne genügende Entschuldigung im Prüfungstermine nicht erscheint oder die Prüfung 
nicht besteht. 
Jürhl. Schwarzb-Rudolst. Geseylammlung I.XV. 13 
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. September 1904.
	        
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