66 1904
3.
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 22. August 1893 zur Aussührung des
Gesetzes vom 10. April 1885 tritt außer Kraft.
Rudolstadt, den 13. August 1904.
Fürstlich Stwarzburg, Miniftrrium,
ellung des Inne
Frhr. v. d. r—’vli
—
LAXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 3. September 1904,
betreffend die Fortdauer der Oberlandesgerichts-Gemeinschaft zu Jena.
Nachdem der Staatsvertrag, betreffend die Forldauer der Oberlandesgerichts-
Gemeinschaft zu Jena, vom 27. November 1903 nebst Schlußprotokoll von dem-
selben Tage die Genehmigung des Landtags erhalten und von den vertragschließenden
Regierungen ratisiziert worden ist, so wird dieser Staatsvertrag nebst Schlusprotokoll
nachstehend unter Ziffer I und Zisser II veröffentlicht.
Rudolstadt, den 3. September 1904.
Fürstlich Scwarzturg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
—
1.
Seine Majestät der König von Preußen,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Ernst zu Hohenlohe-Langenburg, Regierungs-
verweser in den Herzogtümern Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Heinrich XIV. Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentumo Reuß Alterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Jüngerer Linie