Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 71 
25. Febrnar 1898 über andere Regelung der Gehälter der Landrichter mit dem 
Ablauf der im Art. 22 des Vertrags festgesetzten Dauer auf weitere 25 Jahre 
verlängert. 
Nach dem Ablaufe dieses Zeitraumes tritt das in dem angeführten Art. 22 
Abs. 2 vorbehaltene Kündigungsrecht in Kraft. 
Art. 2. 
Der Artikel 13 des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878 erhält vom 1. Ok- 
tober 1904 ab folgende Fassung: 
Für die in einzelnen Rechtssachen entstehenden Auslagen findet eine 
Erstattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirkes und dem Landgerichtr, 
sowie zwischen den Amtggerichten unter einander nicht siatt. 
Die Auslagen, soweit sie von der Staatskasse zu tragen sind, bleiben 
demjenigen Staate zur Last, dem das Amtsgericht angehört, bei welchem 
sie erwachsen sind. Die bei dem Landgericht entstandenen Auslagen fallen 
der gemeinschaftlichen Kasse zur Last. Die durch eine Ablieferung ent- 
stehenden Auslagen sind von dem Gericht vorzuschießen, an welches die 
Ablieferung erfolgt. 
Art. 3. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation vor- 
gelegt und Mitteilung der Ratifikationsurkunden an die geschäftsführende Regierung 
erfolgen. 
Jena, den 27. November 1903. 
(gez.) Dr. Felix Vierhaus. 
„ Dr. Otto Körbiß. 
„ Friedrich Trinks.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.