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25. Febrnar 1898 über andere Regelung der Gehälter der Landrichter mit dem
Ablauf der im Art. 22 des Vertrags festgesetzten Dauer auf weitere 25 Jahre
verlängert.
Nach dem Ablaufe dieses Zeitraumes tritt das in dem angeführten Art. 22
Abs. 2 vorbehaltene Kündigungsrecht in Kraft.
Art. 2.
Der Artikel 13 des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878 erhält vom 1. Ok-
tober 1904 ab folgende Fassung:
Für die in einzelnen Rechtssachen entstehenden Auslagen findet eine
Erstattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirkes und dem Landgerichtr,
sowie zwischen den Amtggerichten unter einander nicht siatt.
Die Auslagen, soweit sie von der Staatskasse zu tragen sind, bleiben
demjenigen Staate zur Last, dem das Amtsgericht angehört, bei welchem
sie erwachsen sind. Die bei dem Landgericht entstandenen Auslagen fallen
der gemeinschaftlichen Kasse zur Last. Die durch eine Ablieferung ent-
stehenden Auslagen sind von dem Gericht vorzuschießen, an welches die
Ablieferung erfolgt.
Art. 3.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation vor-
gelegt und Mitteilung der Ratifikationsurkunden an die geschäftsführende Regierung
erfolgen.
Jena, den 27. November 1903.
(gez.) Dr. Felix Vierhaus.
„ Dr. Otto Körbiß.
„ Friedrich Trinks.