1904 -7
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1904.
XX. Landesherrliche Verordnung
vom 10. August 1904,
über die Aulegung der Grundbücher.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.,
verordnen auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen
Gesepbuche sowie der §§ 2, 90 und 91 der Grundbuchordnung, was folgt:
Art. 1.
Die Grundbücher werden durch die Amtagerichte als Grundbuchämter angelegt.
Art. 2.
Die Anlegung erfolgt von Amtswegen.
Die Grundstücke des Reichsfiskus, des Staatssiskus, des Fürstlich Schwarz-
burgischen Hauosideikommißvermögens (Kammergut), die öffentlichen Wege und
Gewässer, sowie die Grundstücke, welche einem dem össentlichen Verkehre dienenden
Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur anf Antrag
des Eigentümers oder eines Berechtigten.
Nrt. 3.
Die Bestimmung und Abgrenzung der Bezirke, für die mit Anlegung des
Grunduchs vorzugehen ist (Anlegungsbezirke), erfolgt nach Anweisung des Ministeriums
(Justigabteilung).
Art. 4.
Als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung dienen die Grund= und Gebändestenerbücher.
Fürhl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesepsammlung I.XV.
Ausgegeben in Rudolfladt om 1. Oklober 1904.