1904 75
mitzuleilen, welche Eintragungen in das Grundbuch auf Grund der bisherigen
Unlterlagen und der Erklärungen der vernommenen Mileigentümer in Aussicht ge-
nommen sind.
Arl. 10.
Wer das Eigentum in Anspruch nimmt, hat die auf dasselbe sich beziehenden
Urkunden vorzulegen sowie andere Beweise anzuzeigen.
Er hat serner alle auf dem Grundstücke haftenden Eigentumsbeschränkungen,
Hypotheken und sonstigen Rechte, die zur Erhallung ihrer Wirlsamkeil gegenüber
dem ösfentlichen Glauben des Grundbuches der Eintragung bedürfen, sowie Grund-
dienstbarkeilen nebst der Person des Berechtigten anzugeben.
Art. 11.
In Ansehung der in Art. 2 Abs. 2 bezeichneten Grundstücke ist die zu ihrer
Verwaltung berusene Behörde nur insoweit zu vernehmen, als eine von ihr schristlich
abgegebene Erklärung nicht ausreichend erscheint.
Art. 12.
Dae Grundbuchamt hat von den nach Art. 10 Abs. 2 angezeigten oder aus
den Grundlagen des Art. 7 sich ergebenden Eigentumsbeschränkungen, Hypotheken
und sonstigen Belastungen den Berechtigten mit dem Erössren Mitleilung zu machen,
daß es der Anmeldung nichl bedürse.
Von Grunddienstbarkeiten, die vom Eigentümer angezeigt sind oder aus den
urkundlichen Grundlagen hervorgehen, hat das Grundbuchamt dem Berechtiglen
mit der Aufrage Mitteilung zu machen, ob er deren Eintragung beantrage.
Insoweit Hypothelen und sonstige Rechte, welche sich aus den Grundlagen
des Art. 7 ergeben, bestritten worden sind, hat das Glrundbuchamt die Berechtiglen
zu hören. Ist der Ausenthalt einer dieser Personen unbekannt oder besindet er
sich außerhalb des Deutschen Reiches, so laun von dem (Gehör Absland genommen
werden. Gin dem Grundbuchamte bekannter Vertreier ist zu vernehmen.
Arl. 18.
Die in Art. 12 vorgeschriebenen Mitteilungen sollen die Beschreibung des
belasteten Grundstücks, wie sie für das Grundbuch in Aussicht genommen ist, sowie
die Angabe des Eigentümers und der im Nange vorstehenden oder gleichstehenden
Berechtigungen mitenthalten.
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