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Art. 14.
Das Grundbuchamt hat serner zu erörtern, ob Verfügungsbeschränkungen noch
bestehen, die zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem ösfentlichen Glauben
des Grundbuches der Eintragung bedürfen.
Art. 15.
Nach Beendigung des Ermittelungsverfahrens bestimmt das Ministerinm ustiz
abteilung) durch eine im amtlichen Nachrichtenblatte zu veröffentlichende Bekannt-
machung den Tag, mit welchem eine Ausschlußfrist von 3 Monaten beginnt.
Art. 16.
Vor dem Ablaufe der Ausschlußfrist sind bei dem Grundbuchamte anzumelden:
1. Ansprüche auf das Eigentum an einem im Anlegungsbezirke belegenen Grund-
stücke, sofern sie nicht bereits Gegenstand des Anlegungsverfahrens geworden sind;
Ansprüche auf eine Eigentumsbeschränkung, eine Hypothek oder ein anderes
Recht, welches zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem ösfentlichen
Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedarf, sowie Ansprüche auf
derartige Verfügungobeschränkungen, es sei denn, daß die Anmeldung zufolge
der dem Berechtigten nach Art. 12 gemachten Mitteilung nicht erforderlich ist:
Einwendungen gegen die Gültigkeit, den Fortbestand oder den Rang vor-
oder gleichstehender Berechtigungen, sofern sie auf Grund eines bei der
Aulegung des Grundbuchs zu berücksichtigenden Rechtes erhoben werden.
In der Anmeldung sollen der Anspruch, die Verfügungsbeschränkung oder
die Einwendung nach Grund und Inhalt, das beanspruchte, das belastete und
gegebenenfalls auch das berechtigte Grundstück nach der katastermäßigen Beschreibung
und die Person desjenigen angegeben werden, gegen welchen das Recht, die Ver-
sügungsbeschränkung oder die Einwendung geltend gemacht werden.
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Art. 17.
Über jede Anmeldung hat das Grundbuchamt dem Aumeldenden auf Ver-
langen eine Bescheinigung zu erteilen.
Art. 18.
Wer die nach Art. 16 Abs. 1 erforderliche Anmeldung versäumt, erleidet den
Rechtsnachteil, daß das Grundbuch ohne Rücksicht auf sein Recht angelegt wird.