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prozeszordnung und zur Konkursordnung vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml.
S. 111) ergangenen Verfahrens ein Ausschlußurleil erwirlt hat, oder
dessen Erbe.
Art. 24.
Wird der Eintragung des nach Art. 23 Nr. 2 Berechtigten von einem anderen
widersprochen, der die Eintragung verlangt, so hat der andere dem Grundbuchamt
innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die Erhebung der Klage auf
Feststellung seines Rechles nachzuweisen. Unterlässt er dies, so bleibt sein Wider
spruch unberücksichtigt. Andernfalls ist nach dem Ermessen des Grundbuchamtes
einer der streitenden Teile als Eigentümer und zugleich zu Gunsten des anderen
Teils ein Widerspruch einzutragen.
Art. 25.
Die aus den Grundlagen des Art. 7 hervorgehenden Eigentumsbeschränkungen,
Hypotheken und sonstigen Rechte werden von Amtswegen in das Grundbuch über-
nommen, soweit nicht das Erlöschen derselben nachgewiesen wird. Grunddienst-
barkeiten werden nur übernommen, wenn der Berechtigie die Eintragung beantragl.
Arl. 26.
Über die auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung angemeldeten Eigentume
beschränkungen und sonstigen Rechte, die zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegen
über dem öffentlichen Glauben des Grundbuches der Eintragung bedürfen, hal das
Grundbuchamt den Eigentümer und diejenigen Berechligten, welche durch das Recht
betroffen werden, zu vernehmen.
Die in Abs. 1 bezeichneten Rechte sind in das Grundbuch zu übernehmen,
wenn sie nach den bisherigen Vorschriften gültig entstanden und von dem Eigen
tümer anerkannt sind. Ein Recht, das von keinem der dadurch betrosfenen Be
rechtigten bestritten wird, ist als gültig entslanden anzusehen.
Bestreitet der Eigentümer das Rechl, so hat derjenige, welcher es in Anspruch
nimmt, dem Grundbuchamt innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die
Erhebung der Klage auf Feststellung seines Rechtes nachzuweisen, widrigenfalls
sein Recht bei der Anlegung des Grundbuches nicht berücksichtigt wird. Diese Vor
schrift sindet entsprechende Amvendung, wenn ein beanspruchtes Vorrecht von dem
Eigentümer oder einem Berechtigten bestritten wird.