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Art. 32.
Das Grundbuchamt kann die Befolgung einer Ladung und die Erfüllung
einer jeden dem Geladenen auferlegten Verpflichtung durch Geldstrasen bis zum
Gesamtbetrage von einhundertfünfzig Mark erzwingen, auch die geforderten Nach-
weisungen auf Kosten des Säumigen beschafsfen.
Art. 33.
Die Belanntmachung der Verfügungen des Grundbuchamtes geschieht nach
Maßgabe der Verordnung vom 27. Dezember 1809 (Ges.-Samml. S. 4
Soweit nicht der Lauf einer Frist mit der Bekanntmachung beginnt, können
die Verfügungen auch durch Umlauf bekannt gemacht werden.
Art. 34.
Für Grundbuchbezirke, in welchen eine Grundstückezusammenlegung slattfindet
oder erst kürzlich stattgehabt hat, ist mit der Anlegung des Grundbuches nicht eher
vorzugehen, als bis nach Bestätigung des Separationsrezesses die Grundstenerbücher
nen aufgestellt sind.
Die in den Artikeln 8 ff. vorgeschriebenen Ermittelungen haben sich auf die
Besitz= und Eigentumsverhältnisse nur zu erstrecken, soweit es das Grundbuchamt
nach Lage des Falles für geboten hält.
Art. 35.
Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Anlegungsbezirk im wesentlichen
vollendet, so wird dies nach Amweisung des Ministeriums (Justizabteilung) durch
das amtliche Nachrichtenblatt bekannt gemacht.
Mit dem Beginne des elften Tages nach der Ansgabe des amtlichen Nach-
richtenblattes ist das Grundbuch für den Bezirk als angelegt anzusehen. Aus-
genommen sind die zu dem Bezirke gehörenden Grundstücke, welche ein Grundbuch=
blatt noch nicht erhalten haben; diese Grundstücke sind in der Bekanntmachung zu
bezeichnen. Art. 36.
Auf das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei
der Anlegung des Grundbuches ein Blatt nicht erhalten haben, finden die Vor-
schriften der Artikel 2 ff. entsprechende Amvendung. Eine öffentliche Bekanntmachung
des Beginnes des Verfahreus oder der erfolgten Aulegung des Blattes sowie die
wiederholte Bestimmung einer Ausschlußfrist sinoen nicht statt.