Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

62 1904 
in dem Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, welche bei der 
Anlegung des Grundbuches ein Blatt nicht erhalten haben, werden Gebühren und 
Auslagen nicht erhoben. 
Dasselbe gilt in Bezug auf Veränderungen in den Rechtsverhältnissen eines 
Grundstückes, welche aus Anlaß der Grundbuchanlegung lediglich zur Vereinfachung 
der Eintragungen erfolgen. 
Nrt. 48. 
Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbücher erfolgt, sowie 
das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei der Anlegung 
ein Blatt nicht erhalten haben, regeln sich, soweit nicht besondere Bestimmungen 
getroffen sind, nach dem Reichsgesehe vom 17. Mai 1898 über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Ausführungsgesetee hierzu vom 11. Juli 1899 
(Ges.-Samml. S. 94) und dem Ausführungsgesehe zur Grundbuchordnung vom 
28. Februar 1900 (Ges.-Samml. S. 169). 
Art. 44. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Unser Ministerinm (Justizabteilung) wird mit der Ausführung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. August 1904. 
(I. 8.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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