Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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buchamts unübersichtlich werden würde, und die Parzellen nach Ausweis eines bei 
den Grundakten befindlichen beglaubigten Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle 
in dieser auf einem oder mehreren Artikeln nachgewiesen sind, die andere Parzellen 
nicht umfassen. Das Grundbuchamt kann das Katasteramt um die Erteilung des 
Auszugs, erforderlichenfalls auch um die vorherige Eintragung des Grundstücks 
auf einem oder mehreren besonderen Mutterrollenartikeln von Amtswegen ersuchen. 
Soll mit einem nach Maßgabe dieser Vorschrift bezeichneten Grundstück ein durch 
Angabe der Kartenblatt= und Parzellennummer bezeichnetes Grundstück vereinigt 
oder ihm als Bestandteil zugeschrieben werden, so kann das Grundbuchamt ent- 
weder selbst den bei den Grundakten befindlichen Auszug aus der Grundsteuer- 
mutterrolle durch Eintragung der hinzutretenden Parzellen und des neuen Gesamt= 
bestandes ergänzen, oder die Katasterbehörde um Erteilung eines ergänzenden oder 
eines neuen Auszugs ersuchen. 
Statt der im Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen Angabe genügt in den Fällen 
des Abs. 2 die Angabe des Gesamtnamens des Grundstücks (Rittergut Nottleben, 
ein Viertelgut vom Steffensgute). 
Zur Bezeichnung der Berechtigten sind im Grundbuche anzugeben: 
1. bei natürlichen Personen der Name (Familienname, Rufname: bei Ehe- 
frauen und Witwen auch der Elternname, bei Ehefrauen und Witwen, 
die mehrmals verheiratet waren, die Familiennamen der früheren Ehe- 
gatten), der Stand oder der Beruf, sowie der Wohnort, und, soweit diese 
Angaben nicht tunlich oder ausreichend erscheinen, andere die Berechtigten 
deutlich kennzeichnende Merkmale; die Angabe des Wohnorts ist nur dann 
erforderlich, wenn derselbe von dem Orte verschieden ist, für den das Grund= 
buch angelegt ist; 
bei Haudelsgesellschaften, bei eingetragenen Genossenschaften und juristischen 
Personen anderer Art die Firma oder der Name und der Siß. 
Bei Eintragungen für den Fiskus oder eine sonstige juristische Person des 
öffentlichen Rechts kann auf Antrag des Berechtigten derjenige Teil seines Ver- 
mögens, zu welchem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweck- 
bestimmung des Grundstücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berech- 
tigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichuet werden. « 
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