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8 10.
In die erste Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalic 1 der Eigentümer, bei Miteigentümern auch die in § 48 der
Grimdbuchordnung vorgeschriebene Angabe;
2. in Spalte 2 die laufende Nummer der Grundstücke, auf die sich die in
Spalte 3 enthaltenen Eintragungen beziehen;
3. in Spalte 3 der Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der
Eintragung (Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß, Bewilligung der Be-
richtigung des Grundbuchs, Ersuchen der Auseinandersebungsbehörde um
die Berichtigung usw.), der Verzicht auf das Eigentum an einem Grund-
stücke (B. G. B. 5 928 Abs. 1), der Tag der Eintragung, sowie auf Antrag
des Eigentümers der Erwerbspreis.
Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die sich auf den bisher ein-
getragenen Eigentümer beziehenden Vermerke in den Spalien 1 bis 3 rot zu unter-
streichen.
11.
In der zweiten Ableilung dienen die Spalten ! bis 3 zur Eintragung:
1. der das Grundstück belastenden Rechte mit Ausnahme von Hypotheken,
Grmdschulden und Rentenschulden, insbesondere auch der im § 1010 Abj. 1
und im § 2044 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Belastungen des
Anteils eines Miteigentümers oder Miterben;
l der Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers, insbesondere
durch die Fideikommißeigenschaft des Grundstücks (Ausf. G. z. G. B. O.
Art. 12 Abs. 2), durch das Recht eines Nacherben (G. B. O. § 52) oder
die Ernenumg eines Testamentsvollstreckers (G. B. O. § 53, Ausf. G. z.
V. G. B. Arl. 102), durch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung des Grundstücke (Geseb über die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen vom 11. Dezember 1899 — §& 30, 159
Abs. 1 —, Reichsgeset über die Zwangsversteigerung usw. § 19 Abs. I,
§5 146 Absl. 1), durch ein vom Konkursgericht erlassenes Veräußerungs-
verbot oder durch die Eröffnung des Konkursversahrens über das Vermögen
des Eigentümers (K. O. 8 113), durch das Miteigentum an sogenannten ge-
teilten Häusern (Gesetz über die Rechtsverhältnisse bei geleilten Häusern vom
26. März 1858 (Ges.-Samml. S. 25) usw.;
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